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  • Die Wärmepreisbremse

    Nach dem Beschluss des Bundestages wird nun der zweite Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt. Mit dem Erdgas-Wärme Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.

    Die Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundener Wärme, soweit die Wärme im Bundesgebiet geliefert und verbraucht wird. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.

    Ab März 2023 wird der monatliche Abschlag um den ermittelten Entlastungsbetrag reduziert.

    Wie wirkt de Wärmepreisbremse genau?

    Ausgangspunkt ist der Jahresverbrauch , den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert (2021).

    Für 80 Prozent dieses Verbrauchs zahlt der Kunde den festgelegten Referenzpreis. Die restlichen 20 Prozent werden zum vertraglich vereinbarten Preis berechnet. Der Ausgleich von Mehr- oder Minderverbrauch erfolgt dann über die Jahresverbrauchsrechnung

    Beispiel zur Berechnung des Entlastungsbetrages

    für einen Haushalt mit einer jährlich gelieferten Wärmemenge von 10.000 kWh (10 MWh) und einem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis von 173,77 €/MWh*)brutto (0,17377 €/kWh)

    8.000 kWh                x
    (80% von 10.000 kWh)
    0,16079 € / kWh – 0,095 € / kWh        = 526,32 € im Jahr
              52,63 € im Monat

     

    Der berechnete Entlastungsbetrag wird gleichmäßig auf die Abschläge des Jahres 2023 aufgeteilt (Beispiel 10 Abschläge) und vermindert den zu zahlenden Abschlagsbetrag.

    Bitte beachten Sie, dass wir derzeit eine ungewöhnlich hohe Nachfrage und Beratungsbedarf verzeichnen und es dadurch zu längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten kommt. Wir sind dennoch bemüht, alles zu Ihrer Zufriedenheit zu erledigen.

    *) Arbeitspreis variiert je nach Versorgungsgebiet

     

     

    Hinweis zur Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 14 EWPBG

    Kunden, die mit Wärme oder Dampf beliefert werden, an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind, haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit Wärme oder Dampf beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung mit der jeweils nächsten turnusmäßigen Abrechnung. Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7,5 ct/kWh netto, also vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer für Kunden, die mit Wärme beliefert werden. Für Kunden, die mit Dampf beliefert werden, beträgt der Referenzpreis 9 ct/kWh netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer). Das jährliche Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % der Verbrauchsmenge, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

    Sofern der Kunde ein Unternehmen ist, dessen prognostizierter Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen 150.000 € pro Monat übersteigt, ist dieses Unternehmen uns als Wärmeversorger gegenüber zu einer Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG verpflichtet.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für zugelassene Krankenhäuser, die nicht nach § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind.