Häufige Fragen zur Fernwärme
Sie haben Fragen zur unserer umweltfreundlichen Fernwärme? Dann sind Sie hier genau richtig. Wir haben Ihnen die häufigsten Fragen rund um die Fernwärme der Iqony Energies zusammengestellt.
Fragen zur Preisgestaltung unserer Fernwärme
Die Kosten für die Fernwärme setzen sich aus verschiedenen Blöcken zusammen.
Arbeitspreis (AP): Der Arbeitspreis ist verbrauchsabhängig. Er berechnet sich nach Ihrem gemessenen Verbrauch an Wärme innerhalb einer Abrechnungsperiode.
Anm.: Wärmepreis und Arbeitspreis sind in dem Dokument als Synonyme zu verstehen.
Grundpreis (GP): Der Grundpreis ist verbrauchsunabhängig. Sie bezahlen den Jahresgrundpreis dafür, dass wir Ihnen ganzjährig eine Wärmeleistung (in kW) vertraglich zusichern und bereitstellen. Je höher die benötigte und vorzuhaltende Wärmeleistung ist, desto höher ist der Jahresgrundpreis.
Messpreis: Der Messpreis ist verbrauchsunabhängig. Hier zahlen Sie jährlich einen fixen Betrag für die Bereitstellung und regelmäßige Wartung sowie Ablesung Ihres Wärmemengenzählers. Der Verrechnungspreis variiert je nach Größe Ihres Anschlusses.
Anm.: Verrechnungspreis und Vorhalte- und Messpreis sind in dem Dokument als Synonyme zu verstehen.
Emissionspreis: Der Emissionspreis ist der Preis für die bei der Wärmeerzeugung entstehenden CO2-Emissionen. Dieser ist verbrauchsabhängig. Es werden die tatsächlichen Gesamtemissionskosten der Fernwärmeversorgung in dem betroffenen Wärmenetz durch die an alle Kunden im Abrechnungszeitraum gelieferten Gesamtwärmemengen dividiert.
Unsere Preise werden über vertraglich vereinbarte Preisänderungsklauseln geregelt, die sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch uns (Kostenelemente) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Energie- und Wärmemarkt (Marktelemente) berücksichtigen.
Dabei legen wir großen Wert auf die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der aktuellen Preise
Die Anpassung der Preise erfolgt, wie vertraglich fixiert, zu jedem Quartal neu.
Die aktuellen Preise sowie das Tarifblatt, in dem die Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten erläutert werden, sind jederzeit auf unserer Homepage einsehbar.
Die einzusetzenden Werte stammen von neutralen Stellen wie dem Statistischen Bundesamt. Iqony Energies als Versorger hat keinen Einfluss auf deren Entwicklung. Alle der Preisberechnung zugrundeliegenden Werte stellen wir unter Preise & Tarife zum Download zur Verfügung. So erleichtern wir es Ihnen, den Preis nachzuvollziehen.
Jedes Unternehmen hat eigene Abnahme- und Erzeugungsstrukturen, die in den jeweiligen Preisänderungsklauseln abgebildet werden. Zudem unterscheiden sich die Preisänderungsregelungen, wie etwa durch die Anpassungszeitpunkte oder die Zeiträume, für die die Indizes bei Anwendung der Preisänderungsklausel berücksichtigt werden. Deshalb ist ein Vergleich mit anderen Fernwärmeunternehmen zu einem isolierten Zeitpunkt kaum aussagekräftig.
Die Fernwärmepreise können anhand der Indexbasierung nicht mit tagesaktuellen Preisen verglichen werden, die bei Vergleichsportalen für Strom und Erdgas abgerufen werden können.
Die Preise für Erdgas oder Strom, die in Vergleichsportalen angegeben werden, orientieren sich stark an den kurzfristigen Spotmarktpreisen. Zudem gelten die Preise häufig nur für einen Zeitraum von 12 Monaten (Preisgarantie).
Fragen rund um das Thema Fernwärme
Fernwärme wird in zentralen Erzeugungsanlagen hergestellt. Von dort wird das heiße Wasser über isolierte Rohrleitungen sicher und effizient zu den Verbrauchern transportiert – daher auch der Name Fernwärme. Die Übergabe der Wärme an das Gebäude erfolgt in einer Übergabestation. Das durch den Verbrauch der Wärme ausgekühlte Wasser wird aus dem jeweiligen Gebäude an das Fernwärmenetz zurückgegeben.
Fernwärme entsteht also bspw. in Heizkraftwerken unter Einsatz des besonders umweltschonenden Verfahrens der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und der Nutzung industrieller Abwärme. Dabei werden Wärme und Strom gleichzeitig erzeugt. Daneben gibt es verschiedene weitere Wärmequellen, die für die Erzeugung von Fernwärme dienen können. Als Beispiel sei hier Geothermie genannt, die wir in unserem Fernwärmenetz in Erding einsetzen.
In herkömmlichen Kraftwerkstypen bleibt bei der Stromproduktion ein erheblicher Teil der eingesetzten Primärenergie ungenutzt und wird in Form von Abwärme über Kühltürme an die Umwelt abgegeben. Im Gegensatz dazu wird bei der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen die Primärenergie in Form von Wärme verwertet und somit deutlich effizienter genutzt.
KWK-Anlagen produzieren neben Strom auch große Mengen Wärme. Diese Wärme wird durch den leitungsgebundenen Transport zum Kunden mit den Übertragungsmedien Wasser oder Dampf nutzbar gemacht. Je nach eingesetzter Technik erreichen moderne KWK-Anlagen einen Brennstoffnutzungsgrad von bis zu 85 Prozent und tragen so zur Reduzierung des CO₂-Ausstoßes sowie zum Schutz von Umwelt und Klima bei.
Kostenersparnis und Komfort
- Kauf und Wartung einer eigenen Heizungsanlage entfallen, ebenso wie der Schornstein und die Kosten für den Schornsteinfeger. Es ist zudem keine gesonderte Brennstoffbeschaffung mehr nötig. In der Regel sind die Kosten für CO₂-Emissionen in der Fernwärmeversorgung niedriger als bei fossilen Brennstoffen.
Raumersparnis
- Statt Kessel und Brenner wird nur eine kompakte Fernwärme-Übergabestation benötigt. Das spart Platz im Keller. Bei Ölzentralheizungen kann zudem die Tankanlage ausgebaut werden.
Zuverlässigkeit und Sicherheit
- Fernwärme bietet unter allen Energieträgern die höchste Versorgungssicherheit. Der flexible Einsatz der Erzeugungsstandorte im Fernwärmeverbund verstärkt diesen Vorteil.
- Fernwärme bietet auch im Gebäude höchste Sicherheit, da keine eigene Verbrennung im Haus oder der Wohnung stattfindet.
Effizienz
- Fernwärme ist eine der umweltschonendsten Formen der Wärmeerzeugung und einer der kostengünstigsten Wege zur CO2-Vermeidung.
- Die Fernwärme weist in der Regel einen sehr niedrigen Primärenergiefaktor auf. Je niedriger dieser ist, desto energiesparender und umweltschonender wird die Energie (Fernwärme) erzeugt. Des Weiteren ist der Primärenergiefaktor ein grundlegender Bestandteil für die Erstellung eines Energieausweises, welcher dem Verkauf und der Vermietung von Immobilien dient. Die genauen Kennzahlen zu unseren Netzen finden Sie auf unserer Webseite.
Regionalität
- Fernwärme wird regional vor Ort erzeugt. Sie profitieren von kurzen Wegen und direkten persönlichen Ansprechpartnern.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten zur Förderung von Fernwärmeanschlüssen, die von öffentlichen Programmen auf nationaler und regionaler Ebene unterstützt werden. Diese Förderprogramme bieten attraktive finanzielle Anreize zur Modernisierung und zum Ausbau nachhaltiger Wärmeversorgungssysteme.
Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie umfassend über die passenden Fördermöglichkeiten zu informieren und Sie bei der Auswahl sowie der Antragsstellung zu unterstützen. Kontaktieren Sie uns gerne per Mail (service-energies@iqony.energy), damit wir gemeinsam die für Ihr Vorhaben optimalen Lösungen finden können.
Fragen zum Thema Abschläge, Preise und Abrechnung
Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung als Vorauszahlung auf Ihre Energiekosten. Diese wird vom Fernwärmeversorger in der Regel monatlich erhoben und bei der Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung selbstverständlich berücksichtigt.
Es werden pro Kalenderjahr 11 Abschläge erhoben. Da eine genaue Verbrauchsermittlung erst am Ende des Abrechnungszeitraums möglich ist, wird die 12. Rate nicht als Abschlag gezahlt. Stattdessen erfolgt nach 11 Abschlägen eine Abrechnung, und es wird entweder eine Nachzahlung oder eine Gutschrift (bzw. Anpassung des Abschlags) für das neue Abrechnungsjahr berechnet.
Dabei bitten wir zu beachten, dass bei der Anpassung von Abschlägen selbst ausgeführte Überweisungen/Daueraufträge rechtzeitig hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen angepasst werden müssen.
Daher ist die einfachste Art der Zahlung ein an uns erteiltes SEPA-Mandat, bei welchem Sie sich um nichts weiter kümmern müssen und dennoch die volle Kontrolle haben.
Bei nicht geänderten Daueraufträgen kann es zudem zu einer Über- oder Unterzahlung kommen, wenn die Summen nicht übereinstimmen.
Bei einer Unterzahlung auf Grund nicht geänderter eigener Zahlungen wird nach einer Zeit automatisch eine Zahlungserinnerung generiert.
Der Abschlag wird berechnet, indem die Verbrauchsmenge des Vorjahres mit dem aktuellen Wärmepreis multipliziert wird. Hinzu addiert wird der Messpreis.
Als Beispiel:
Der Kunde zahlt 11 monatliche Abschläge im Kalenderjahr.
Als Basis für die Berechnung Ihrer Abschläge werden der Verbrauch des Vorjahres und der Preis des 1. Quartals des neuen Jahres herangezogen.
Dabei wird angenommen, dass der Kunde einen Verbrauch von 20.000 kWh hat.
Jeder Tarif besteht aus verschiedenen Preisbestandteilen. Vorliegend wird zwischen Grundpreis, Arbeitspreis und Messpreis unterscheiden.
1. Berechnung der Kosten, die auf den Arbeitspreis entfallen
Wir gehen hier von einem Arbeitspreis von 11 Cent / kWh aus, der für das 1. Quartal des Abrechnungsjahres gilt.
Dieser Arbeitspreis wird mit dem Verbrauch des Vorjahres multipliziert:
20.000 kWh x 0,11 € / kWh = 2.200 €
2. Berechnung des Grundpreises
Dabei wird angenommen, dass der Kunde einen Anschlusswert von 15 kW hat. Hierbei nehmen wir einen Grundpreis von 40 € / kW an.
Der Anschlusswert wird mit dem Preis multipliziert:
15 kW x 40 €/kW = 600 €
3. Berechnung des Messpreises
Der Messpreis ist der Preisbestandteil für die Bereitstellung, Wartung und Ablesung des Zählers. Dieser wird in der Regel als monatlicher fixer Betrag festgesetzt.
Vorliegend gehen wir von einem Messpreis von 10 € / Monat aus.
Der Messpreis beträgt für das gesamte Jahr:
12 Monate x 10 € / Monat = 120 €
Aus diesen 3 Preisbestandteilen wird ein Gesamtpreis errechnet, der als Basis für die Abschläge dient.
Berechnung:
Arbeitspreis + Grundpreis + Messpreis = Gesamtpreis
2.200€ + 600€ + 120€ = 2920 €
Dieser Gesamtbetrag wird durch die Anzahl der monatlichen Abschläge dividiert. Bei 11 Abschlägen ergibt sich so ein monatlicher Abschlag von:
2.920 € / 11 = 268,18 €
Der Abschlag liegt somit monatlich bei 268,18 €. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den 268,18 € um einen Netto-Betrag handelt und auf diesen noch die aktuell gültige Mehrwertsteuer erhoben wird.
Dies ist nur eine Beispielrechnung, die das Prinzip verdeutlichen soll. Die aktuellen Preise und die Berechnungsgrundlage sind auf unserer Homepage jederzeit abrufbar.
Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die verbrauchte Fernwärmemenge und ist somit der variable Teil der Energiekosten. Er gibt an, wie viel jede verbrauchte Kilowattstunde (kWh) kostet.
Der Grundpreis wird für die Bereitstellung der Leistung erhoben. Die Berechnung erfolgt hierbei normalerweise pro kW Leistung und Jahr. Dabei ist zu beachten, dass es nicht bei jedem Tarif einen Grundpreis gibt.
Unter der Rubrik „Tarifblätter“ auf unserer Webseite finden Sie das jeweils passende Dokument, welches die Preisänderungsformeln für Arbeitspreis, Grundpreis und Verrechnungspreis enthalten, anhand derer sich die Preise errechnen. Die Formeln bestehen aus verschiedenen, vom Statistischen Bundesamt (www.destatis.de) veröffentlichten, Indizes bzw. Börsenindizes, die von der EEX veröffentlicht werden. Eine ausführliche Beschreibung der verwendeten Bestandteile bzw. Zusammensetzung finden Sie dort ebenfalls.
Für den Fall, dass weiterführende Fragen aufkommen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne per Mail (service-energies@iqony.energy) zur Verfügung.
Die in den Tarifblättern errechneten Preise werden in der weiteren Rubrik „Preisblätter“ veröffentlicht. Diese enthalten die einzelnen Netto- und Brutto-Preise.
Der Mischpreis gibt an, welche Gesamtkosten für den Bezug einer kWh (bzw. MWh) Wärme anfallen. Der Mischpreis wird oft als Vergleichswert herangezogen, da die Preisbestandteile der Fernwärme, je nach Tarif, unterschiedlich sind.
Die Berechnung des Mischpreises ist das Verhältnis der Gesamtkosten zum Gesamtverbrauch.
Beispiel:
1. Berechnung der Kosten die auf den Arbeitspreis entfallen
In unserem Beispiel gehen wir von einem Arbeitspreis von 11 Cent / kWh aus. Dieser Preis wird mit dem Verbrauch multipliziert:
20.000 kWh * 0,11 € / kWh = 2.200 €
2. Berechnung des Grundpreises
In unserem Beispiel gehen wir davon aus, dass der Musterkunde einen Anschlusswert von 15 kW hat. Für die Berechnung des Grundpreises wird ein Wert von 40 € / kW angenommen.
Der Anschlusswert wird dann mit dem Preis multipliziert:
15 kW * 40 €/kW = 600 €
3. Berechnung des Messpreises
Der Messpreis ist der Preisbestandteil für die Bereitstellung, Wartung und Ablesung des Zählers. Dieser wird in der Regel als monatlicher fixer Betrag festgesetzt.
In unserem Beispiel gehen wir von einem Messpreis von 10 € / Monat aus.
Der Messpreis wird dann für das gesamte Jahr berechnet:
12 Monate * 10 € / Monat = 120 €
Die Summe dieser 3 Preisbestandteile bilden die Gesamtkosten der Fernwärme ab.
Berechnung:
Arbeitspreis + Grundpreis + Messpreis = Gesamtpreis
2.200€ + 600€ + 120€ = 2920 €
Den Gesamtpreis dividiert man dann durch den Verbrauch:
2.920 € / 20.000 kWh = 0,146 € / kWh
Der Mischpreis beträgt in diesem Beispiel also 0,146 €/kWh, bzw. 146 € / MWh.
Die Jahresverbrauchsabrechnung (JVA) wird am Ende des Abrechnungszeitraums erstellt. Dieser Abrechnungszeitraum umfasst 12 Monate und bezieht sich in der Regel auf den Zeitraum von Januar bis Dezember. Das bedeutet, dass die Jahresverbrauchsabrechnung am Anfang des neuen Jahres erstellt wird.
Der Abrechnungszeitraum kann aber auch unterjährig durch einen Mieterwechsel oder dem Verkauf der Immobilie enden. In diesen Fällen wird keine Jahresverbrauchsabrechnung, sondern eine Endabrechnung erstellt.
Für die Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung muss der genaue Verbrauch des Kunden erfasst werden. Der Verbrauch wird entweder automatisch per Funk übertragen oder am Ende des Jahres von uns abgelesen.
Der Verbrauch kann auch vom Kunden an uns gemeldet werden. Hierfür stehen Ihnen mehrere Wege. über das Kundenportal oder über unsere E-Mail-Adresse service-energies@iqony.energy zur Verfügung.
Der Verbrauch wird mit den, jeweils in dem Jahr gültigen, Arbeitspreisen multipliziert und ergibt in Summe mit den anderen Preisbestandteilen (. Grundpreis, Verrechnungspreis) den Gesamtpreis.
In der Jahresverbrauchsabrechnung werden diese Gesamtkostenmit den im Voraus gezahlten monatlichen, Abschlägen gegenübergestellt. Sofern die Gesamtkosten geringer als die Summe der bezahlten Abschläge sind, erhält der Kunde die Differenz gutgeschrieben. Waren die Gesamtkosten höher als die gezahlten Abschläge, führt dies zu einer Nachzahlung des Kunden an den Fernwärmeversorger.
Ihr Verbrauch wird durch den, bei Ihnen verbauten Zähler, gemessen. Je nach Zählerart werden die Zählerstände automatisch per Funk an uns übertragen oder werden von uns abgelesen werden.
Wir ersetzen derzeit alle Zähler, die noch nicht funkauslesbar sind, durch solche, die per Funk ausgelesen werden können. Dabei verfolgen wir das Ziel, dass bis Ende 2026 alle verbauten Zähler dem neuesten Standard entsprechen und funkauslesbar sind.
Ihren aktuellen Verbrauch können Sie immer in ihrem Kundenportal einsehen. Dort sehen Sie auch, zu welchem Stichtag wir den letzten Verbrauch von Ihnen im System erfasst haben.
Selbstverständlich können Sie uns Ihren Verbrauch auch jederzeit individuell übermitteln. Hierfür stehen mehrere Wege, bspw. über das Kundenportal oder unsere E-Mail-Adresse service-energies@iqony.energy zur Verfügung.
In der Regel erfolgt die Berechnung des Verbrauchs durch Ablesung durch den Fernwärmeversorger (per Funk oder manuell) oder durch Mitteilung durch den Kunden. Erfolgt die Mitteilung durch den Kunden nicht oder gibt es keine Funkzähler oder können die Räume des Kunden durch den Fernwärmeversorger nicht betreten werden, ist der Fernwärmeversorger berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung zu schätzen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Fernwärmeversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Erfolgt keine Zahlung, so ergeht eine Mahnung. Dabei stellt eine Mahnung eine schriftliche Aufforderung des Fernwärmeversorgers zur Zahlung einer offenen, noch nicht bezahlten Rechnung oder Forderung dar. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die geschuldete Zahlung nunmehr unverzüglich nach Bestimmung einer Frist zu leisten ist. Wird die Rechnung oder Forderung weiterhin nicht beglichen, können weitere Mahnstufen folgen.
Ein Ratenplan ist eine Vereinbarung, die die Zahlung einer Schuld oder Forderung in Teilbeträgen zu den vom Fernwärmeversorger bestimmten Zeitpunkten zulässt, um den Schuldner bei der Rückzahlung seiner Schulden finanziell zu entlasten. Statt die gesamte Summe auf einmal zu zahlen, kann der Kunde den Betrag in festen Raten zu festgelegten Fälligkeitsdaten zurückzahlen.
Bei Zahlungsverzug wegen offener Rechnungen oder Forderungen behalten wir uns vor, den Zähler zu sperren und die Wärmeversorgung einzustellen. Dabei erhält der Kunde eine erste schriftliche Mahnung mit Zahlungsaufforderung und Fristsetzung. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Zahlungseingang, wird eine zweite schriftliche Mahnung versendet, die eine Zahlungsfrist sowie die Androhung der Versorgungssperre und den konkreten Sperrtermin mit Datum und Uhrzeit für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs enthält. Bleibt die Zahlung bis zum angekündigten Sperrtermin aus, kann die Fernwärmeversorgung eingestellt werden.
Das jeweilige Zahlungsziel wird individuell in den Ratenzahlungsvereinbarungen bestimmt. Diese ist entsprechend aus der Vereinbarung mit dem Kunden zu entnehmen.
Für Ratenpläne wird standardmäßig ein Zinssatz von 5,00 % pro Jahr angewendet.
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich grundsätzlich nach § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Verzugszinssatz beträgt für Verbraucher für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für Unternehmer beträgt dieser neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist variabel, so dass sich der Zins stetig verändert.
So betrug der Basiszinssatz am 01.01.2025 bspw. 2,27 %.
Entsprechend konnte vom Verbraucher zu diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 7,27 % verlangt werden.
Den aktuellen Basiszins finden Sie unter: Basiszinssatz nach § 247 BGB | Deutsche Bundesbank
Eine Rücklastschrift ist eine Rückbuchung einer Zahlung, die per SEPA-Lastschrift veranlasst wurde, das betreffende Konto aber nicht gedeckt ist. Für diese Rücklastschrift verlangen Banken Gebühren. Die Höhe der Gebühren für Rücklastschriften variiert je nach Bank, liegt aber in der Regel zwischen 0,68 Euro und 8,00 Euro. Pauschale sowie überhöhte Gebühren von mehr als 10,00 Euro sind nach deutschem Recht unzulässig. Die Gebühren werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Wenn Ihnen Ihre Rechnungssumme zu hoch erscheint, können Sie folgende Punkte prüfen:
- Verbrauch: Unterscheidet sich mein Verbrauch gegenüber den Vorjahren? Wenn es hier deutliche Differenzen gibt, dann teilen Sie uns bitte per Mail service-energies@iqony.energy Ihren aktuellen Zählerstand mit.
- Preise: Preisänderungen führen bei gleichen Verbräuchen zu unterschiedlichen Gesamtkosten. Daher bietet es sich an, die Preise für die einzelnen Kostenkomponenten miteinander zu vergleichen, um herauszufinden, ob diese Preisänderungen hierfür verantwortlich sind.
- Monatliche Abschläge: Wenn die unterjährigen monatlichen Abschläge zu gering waren, kann es bei der Jahresverbrauchsabrechnung zu Nachzahlungen kommen. Hierbei ist zu beachten, dass die Abschläge von uns anhand Ihres historischen Verbrauchs und den aktuellen Preisen berechnet werden. Um Nachzahlungen im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung zu vermeiden, sollten diese Abschläge nur angepasst werden, wenn sich ihr Verbrauch deutlich ändert. Gründe hierfür können Modernisierungsmaßnahmen oder Leerstand sein.
Fragen zum Anschluss an unser Fernwärmenetz
Die Kosten für einen Anschluss an das Fernwärmenetz hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Entfernung des anzuschließenden Objekts vom Verteilungsnetz oder den notwendigen Erdarbeiten zur Verlegung der Hausanschlussleitung. Bei Interesse an einem Fernwärmeanschluss klären wir die Gegebenheiten vor Ort deshalb im direkten Dialog mit Ihnen ab und unterbreiten Ihnen im Anschluss gerne ein individuelles, kostenloses und unverbindliches Angebot. Melden Sie sich hierfür gerne per Mail bei service-energies@iqony.energy.
Die Anschlussleistung ist die maximal zur Verfügung gestellte Leistung an der Übergabestation. Dabei ist die maximale Leistung so ausgelegt, dass die Temperatur für die Wohnräume auch am statistisch kältesten Tag des Jahres bei etwa 20 °C gehalten werden kann. Je größer die Wohnfläche, desto mehr Leistung (in kW) braucht eine Heizungsanlage, um diese Fläche zu beheizen.
Die Anschlussleistung sollte hoch genug sein, damit Ihr Gebäude im Winter zuverlässig mit ausreichend Wärme zum Heizen bzw. auch Brauchwarmwasser (= für den täglichen Bedarf erwärmtes Leitungswasser) zum Duschen, Kochen, etc. versorgt wird. Eine maximale Anschlussleistung stellt dies sicher und wird in Absprache mit dem Kunden auf Grundlage von Wärmebedarfsrechnungen oder bisherigen Energieverbräuchen vereinbart.
Die Übergabestation ist das Bindeglied zwischen der Fernwärmeleitung und Ihrem Gebäude. Sie dient dazu, die Fernwärme vertragsgemäß hinsichtlich des Drucks, der Temperatur und des Volumenstroms an die Hausverteilungsanlage zu übergeben. Mittels eines Reglers wird die Fernwärme an die Übergabebedingungen angepasst und mittels eines Wärmetauschers an den Heizkreislauf des Gebäudes übertragen. Dabei wird genau die Menge an Wärme gemessen, die in die Hausverteilungsanlage fließt.
Sofern in Ihrem Gebäude bereits eine zentrale Heizungsanlage (mit Verrohrungen für Vor- und Rücklauf) installiert ist, kann relativ einfach auf Fernwärme umgerüstet werden. Nachdem durch uns die Fernwärmeleitungen in das entsprechende Gebäude verlegt und die Übergabestation montiert wurde, kann Ihre Heizungsfachfirma einen Anschluss der bestehenden Rohrleitungen an die Übergabestation durchführen.
Wichtig zu beachten ist hierbei, dass Ihre Heizungsfachfirma eventuell zusätzliche notwendige Komponenten einbauen muss, sofern diese noch nicht vorhanden sind. Weiterhin muss Ihr Installateur den elektrischen Anschluss für die witterungsgeführte Regelung herstellen, welche in der Übergabestation enthalten ist.
Ein Wärmemengenzähler ist ein Messgerät zur Ermittlung der Wärmeenergie, welche über einen Heizkreislauf zugeführt wird. Der Wärmemengenzähler ermittelt die Wärmeenergie aus dem Volumenstrom des zirkulierenden Mediums (Heizwasser) und dessen Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf. Die Mengenangabe der ermittelten Wärmenergie erfolgt in der Regel in Megawattstunden (MWh = 1.000 kWh).
Zur Kontrolle Ihres Verbrauches oder zu einer Zählerstandsmitteilung können Sie selbst Ihren Zähler ablesen. In der Regel (je nach Zählertyp) werden im Wechsel zwei Werte angezeigt. Die Wärmemenge in Megawattstunden (MWh):
Der die durchgeflossene Heizwassermenge in Kubikmeter (m³). Für Abrechnungs- oder Kontrollzwecke ist NUR die Menge in MWh wichtig! Bitte beachten Sie, dass alle Stellen vor und nach dem Komma angegeben werden müssen.

Sie können Fernwärme mit anderen Techniken kombinieren, sofern Sie die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen über Ihre Heizungsfachfirma schaffen lassen. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Hierbei sollten Sie beachten, dass Fernwärme unter bestimmten Voraussetzungen als Wärme aus erneuerbaren Energien gilt und ein Fernwärmeanschluss förderfähig sein kann. Somit können Sie weitere Ausgaben sparen.
Fragen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Das CO2-KostAufG gilt grundsätzlich für alle Mietverhältnisse. Betroffen sind Gebäude, in denen Brennstoffe für Heizung und/oder Trinkwassererwärmung genutzt werden. Diese Brennstoffe können – je nach Größe der Wärmeerzeugungsanlage - dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) oder dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) aufgrund des Europäischen Emissionshandel unterliegen. Darunter fallen zum Beispiel Erdgas, Heizöl und Kohle. Betroffen sind zudem gewerbliche Wärmelieferungen sowie Wärmelieferungen an Haushaltskunden für Heizung und Trinkwassererwärmung, wenn sie in Anlagen erzeugt werden, die dem BEHG oder dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen.
Das CO2-KostAufG gilt nur für folgende Wohnverhältnisse:
- Wohnraummietverträge (u.a. Wohnungswirtschaft) und
- sonstige Raummietverträge (Gewerbe, Dienstleistungen, Handel etc.).
Wärmeversorger, die in ihren Anlagen Brennstoffe einsetzen, die dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegen sowie Wärmeversorger, die Erzeugungsanlagen betreiben, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen.
Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Das Anreizsystem des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soll im Verhältnis von Vermieter und Mieter dergestalt wirken, dass die Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden. Das Anreizsystem des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und dieses Gesetz dienen der Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich.
1. Brennstoffemissionen der Wärmelieferung in kg CO2 ermittelt aus:
- Wärmeverbrauch (kWh)
- Einheitlicher heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärmenetzes (kg CO2 / kWh), der die Emissionsmengen der Einzelanlagen jeweils anteilig zur insgesamt eingespeisten Wärmemenge abbildet
2. CO2-Kosten der Wärmelieferung ermittelt aus
- Menge der zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffemissionen in kg CO2
- Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge = (Spezifischer) Preis der Emissionszertifikate zuzüglich Umsatzsteuer
3. Energiegehalt der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in kWh

Besteht der Fernwärmeversorgungsvertrag zwischen dem Fernwärmelieferanten und dem Vermieter, ermittelt der Vermieter im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung die spezifischen jährlichen CO2-Emissionen des Gebäudes in kg CO2/m² Wohnfläche sowie die damit verbundene Kostenaufteilung. Die Fernwärmelieferanten müssen die nötigen Angaben zum CO2-Verbrauch und den CO2-Kosten bereitstellen. Der Vermieter kennt die Wohnfläche des Hauses. Das Ergebnis gibt vor, wer welchen Teil der CO2-Kosten trägt. Der ermittelte Kostenanteil des Vermieters wird bei der folgenden Heizkostenabrechnung gegenüber dem Mieter in Abzug gebracht.
Besteht der Fernwärmeversorgungsvertrag zwischen dem Fernwärmelieferanten und dem Mieter ermittelt der Mieter die Kostenaufteilung selbst. Der ermittelte Kostenanteil des Vermieters muss der Mieter dem Vermieter in Rechnung stellen.
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden: Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
Über einem CO2-Ausstoß von 52 kg/m²/Jahr zahlen Vermieter 95 % der CO2-Kosten. Unter einem CO2-Ausstoß von 12 kg/m²/Jahr zahlen Mieter weiter die vollen CO2-Kosten. Letzteres entspricht laut Bundesregierung dem Standardeffizienzhaus 55 (EH 55).
Die Rechnungstellung und Zahlung der Kunden gegenüber dem Wärmelieferanten ändern sich jedoch dadurch nicht. Der Vermieter bzw. Mieter hat gegenüber dem Wärmelieferanten den vollen Rechnungsbetrag zu leisten, einschließlich der darin enthaltenen CO2-Kosten. Sodann hat sich der Vermieter bzw. der Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbständig und eigenverantwortlich um die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mietern zu kümmern.
Haben Sie als Mieter den Fernwärmeversorgungsvertrag mit dem Fernwärmelieferanten direkt abgeschlossen, können Sie von Ihrem Vermieter verlangen, dass er sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt, die im Rahmen der Versorgung der von Ihnen genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen. Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des § 6 Abs. 2 CO2KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage § 8 Abs. 2 CO2KostAufG. In diesem Fall zahlen Sie als Mieter zuerst den vollen abgerechneten Wärmepreis an ihren Wärmelieferanten und können sich anschließend den auf die Wärmerechnung entfallenden CO2-Kostenanteil nach Maßgaben des CO2KostAufG vom Vermieter erstatten lassen.
Ihre bisherige Rechnung wird um den Block „Informationspflicht nach § 3 CO2KostAufG erweitert:
Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel. Aus diesem Grund wurde bewusst ein Zeitraum ohne Gültigkeit des CO2KostAufG gewählt. Alle verwendeten Werte (Einheit in kg/MWh, EUR/MWh und MWSt) sind fiktiv. Das Beispiel soll aufzeigen, wie die Informationspflicht umgesetzt wird.
Der Vermieter muss die CO2-Kosten, welche der Mieter übernehmen muss, die Berechnungsgrundlagen, aber auch die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung ausweisen. Somit muss man hierzu als Mieter nicht tätig werden.
Als Vermieter muss man mithilfe der Formel des Bundeswirtschaftsministeriums die Klassifizierung des Gebäudes vornehmen. Auf der Website des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) findet man eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie man den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes errechnet. Die Kurzformel lautet:
Energiegehalt (kWh) * Emissionsfaktor (kg CO₂ / kWh) / Gesamtwohnfläche (m2)
Energiegehalt: Jährliche zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge in Kilowattstunden für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
Emissionsfaktor: heizwertbezogene Emissionsfaktor des zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,
Gesamtwohnfläche: Gesamtwohnfläche des Gebäudes
Seit dem 1. Januar 2023 regelt das CO2KostAufG die Verteilung der Kosten für den CO2-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieter und Vermieter. Diese CO2-Aufteilung für Mieter und Vermieter orientiert sich am Energiestandard des jeweiligen Mietshauses und betrifft Heizöl, Erd- und Flüssiggas sowie Fernwärme.
Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Einzelfall obliegt im Regelfall dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, etwa durch eine Gasetagenheizungen, führen die Berechnung und Aufteilung anhand der Rechnungen ihres Versorgers selbst durch und nehmen anschließend ihren Vermieter auf Erstattung seines Anteiles an den Kohlendioxidkosten in Anspruch.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten ein online Berechnungstool zur Verfügung.
Ja, das Gebäude muss jährlich neu eingestuft werden, da sich der Jahresverbrauch ändern kann und somit die Klassifizierung beeinflusst wird. Die Einstufung muss bei jeder Heizkostenabrechnung aktualisiert werden.
Für das CO2KostAufG wird nicht der CO2-Emissionsfaktor nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) verwendet, weil das CO2KostAufG eine eigene gesetzliche Allokationsmethode – die sogenannte Finnische Methode – zur Berechnung der CO2-Emissionen vorschreibt. Das führt zu einer anderen Berechnung als im Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Der CO2-Preis gilt pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Im Falle einer gemischten Nutzung wird ein eigener CO2 Preis für jede der Wohnungen und für jede der Gewerbeeinheiten ermittelt.
Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Energieeffizienz des Gebäudes zu bewerten und ihren CO2-Kostenanteil selbst von den Heizkosten der Mieter abzuziehen. Die Berechnung und die Verteilung der Kosten erfolgt über die Betriebskostenabrechnung.
Ja, das CO₂KostAufG sieht ein Zehn-Stufen-Modell vor, mit dem die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Die Berechnung basiert auf dem jährlichen CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes.
Kurzformel für die Berechnung des spezifischen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes
Energiegehalt (kWh) * Emissionsfaktor (kg CO₂ / kWh) / Gesamtwohnfläche (m2)
Energiegehalt: Jährliche zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge in Kilowattstunden für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
Emissionsfaktor: heizwertbezogene Emissionsfaktor des zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,
Gesamtwohnfläche: Gesamtwohnfläche des Gebäudes
CO2-Preis:
Der „CO2-Preis“ bezeichnet den Preis, der auf Basis des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) oder nach Vorgaben wie dem CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz) für jede Tonne CO2 ermittelt wird. Er ist der Preis, den beispielsweise Wärmelieferanten für jede ausgestoßene Tonne CO2 an ihre Brennstofflieferanten zahlen müssen.
Der CO2-Preis wird gemäß CO2KostAufG als „Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten“ für die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge definiert. Dieser Preis wird nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelt und ist nicht identisch mit dem Emissionspreis, den Wärmelieferanten ihren Kunden laut Wärmeliefervertrag berechnen.
Emissionspreis:
Der Begriff „Emissionspreis“ bezeichnet den Preis, der vom Wärmelieferanten an den Kunden für die tatsächliche Emission von CO2 in Rechnung gestellt wird. Wärmelieferanten sind nicht verpflichtet, die entstandenen CO2-Kosten 1:1 an den Kunden weiterzugeben, sondern müssen einer Kostenorientierung entsprechen. Er kann sich daher beispielsweise aufgrund von im Wärmeliefervertrag vereinbarten Preisänderungsklauseln ändern und damit von den auf gesetzlicher Basis ermittelten und am Markt geltenden Zertifikatspreisen abweichen. Für die Aufteilung der CO2-Kosten nach CO2KostAufG wird der Preis als „Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten“ oder „CO2-Kostenanteil“ bezeichnet, berechnet nach den in § 4 CO2KostAufG enthaltenen Vorgaben für den Zertifikatpreis
Der Emissionspreis hat keine direkten Auswirkungen auf den Arbeitspreis, wenn er als zusätzliche Preiskomponente dargestellt wird. Ist der Emissionspreis jedoch Bestandteil des Arbeitspreises, so wirkt sich dieser auf den Arbeitspreis aus.
Der CO2-Preis für die gesetzliche Kostenaufteilung (nach Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, CO2KostAufG) kann immer erst im folgenden Jahr berechnet werden, weil die relevanten Daten und Durchschnittspreise erst nach Abschluss des Kalenderjahres offiziell veröffentlicht werden.
Insbesondere bei EU-ETS-Anlagen (EU-ETS= Europäisches Emissionshandelssystem) werden die Durchschnittspreise der Emissionszertifikate vom Umweltbundesamt erst zum 31. März des Folgejahres bekanntgegeben. Auch die nötigen Emissionsdaten zur Ermittlung des Emissionsfaktors sind meist erst nach Erstellung des Jahresberichts verfügbar. Daher kann der CO2-Preis immer erst berechnet werden, wenn die vollständigen und verifizierten Werte für das abgelaufene Jahr vorliegen.
Ja, die Zusammensetzung der Brennstoffe ist für die Wärmeerzeugung von großer Bedeutung. Sie beeinflusst maßgeblich die Höhe der CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung und Erzeugung von Wärme entstehen und damit die berechneten CO2-Kosten. Verschiedene Brennstoffe haben unterschiedliche heizwertbezogene Emissionsfaktoren und damit unterschiedliche Auswirkungen auf die Klimabilanz sowie die Kosten.

